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   BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00   

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https://dejure.org/2000,10761
BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00 (https://dejure.org/2000,10761)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2000 - VII B 4/00 (https://dejure.org/2000,10761)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2000 - VII B 4/00 (https://dejure.org/2000,10761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - Haftungsbescheid - Rückständige Umsatzsteuer - Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs - Gewährung einer Investitionszulage

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Hierzu hätte er sich aber auch mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats auseinandersetzen müssen, wonach finanzielle Schwierigkeiten und das Vertrauen auf den Zufluss von Mitteln aus Forderungseingängen, Kreditmitteln oder von der Behörde erwarteter Förderungsmittel, die zu einem späteren Ausgleich der Steuerrückstände hätten verwendet werden sollen, den Geschäftsführer vom Vorwurf zumindest grob fahrlässiger Pflichtverletzung bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen in der Regel nicht entlasten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814, und Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939, 940).
  • BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98

    Amtsermittlungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht der Beteiligten

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Die Beschwerdeschrift legt auch nicht dar, aus welchem Grunde und mit welchen Mitteln das FG --möglicherweise mit erheblichem Aufwand-- die Umstände zur Haftungsbegrenzung und zur Liquidität der Gesellschaft sowie zur Befriedigung der übrigen Gläubiger im Haftungszeitraum hätte ermitteln müssen, die doch im Wissensbereich des Klägers gelegen sind und die er aus den --zumindest bis zur Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft-- in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der GmbH hätte entnehmen und zur Prüfung vorlegen können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481).
  • BFH, 17.02.2000 - VI B 260/97

    Übertragungsmöglichkeit für Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass das Urteil des FG, ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung, auf dem Versäumnis der Anhörung beruhen kann und dass es anders hätte ausfallen können, wenn dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914, und vom 17. Februar 2000 VI B 260/97, BFH/NV 2000, 950).
  • BFH, 01.02.2000 - VII B 256/99

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Hierzu hätte er sich aber auch mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats auseinandersetzen müssen, wonach finanzielle Schwierigkeiten und das Vertrauen auf den Zufluss von Mitteln aus Forderungseingängen, Kreditmitteln oder von der Behörde erwarteter Förderungsmittel, die zu einem späteren Ausgleich der Steuerrückstände hätten verwendet werden sollen, den Geschäftsführer vom Vorwurf zumindest grob fahrlässiger Pflichtverletzung bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen in der Regel nicht entlasten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814, und Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939, 940).
  • BFH, 28.01.2000 - VII B 244/99

    Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig geblieben ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema hätte erheben müssen und dass der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag vor dem FG gestellt bzw. die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt hat oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor dem FG rügen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872).
  • BFH, 25.04.1995 - II B 7/95

    Zulassungsfreie Revision aufgrund der Versagung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass das Urteil des FG, ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung, auf dem Versäumnis der Anhörung beruhen kann und dass es anders hätte ausfallen können, wenn dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914, und vom 17. Februar 2000 VI B 260/97, BFH/NV 2000, 950).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00
    Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass das FG in der angefochtenen Entscheidung zu diesem bereits im Klageverfahren angesprochenen Einwand Stellung genommen und zutreffend auf die Rechtsprechung des BFH verwiesen hat, wonach ein später eintretendes Ereignis nicht geeignet ist, eine durch verspätete Abgabe der Steuererklärungen bewirkte nicht rechtzeitige Steuerfestsetzung und eine durch das Nichtbereithalten der Mittel zur Begleichung der Steuerschulden bei Fälligkeit begangene Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden aus der Welt zu räumen (Hinweis auf Senatsurteil vom 17. September 1987 VII R 62/84, BFH/NV 1988, 7, betreffend einen nach Fälligkeit der Steuerschuld gestellten Stundungsantrag).
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